zurück

Einspruch

vorgebracht beim
Deutschen Bundestag

Platz der Republik 1
11011 Berlin

eingereicht von
1.  Dr. Björn Benken
geboren am xx.xx.19xx,
Staatsangehörigkeit deutsch,
wohnhaft An der Wabe 5
 38104 Braunschweig
2.  Gerhard Kottschlag
geboren am xx.xx.19xx,
Staatsangehörigkeit deutsch,
wohnhaft Am Marienhain 14
 57234 Wilnsdorf

gegen das vom Bundeswahlausschuß ermittelte und am 9.10.2002 verkündete amtliche Endergebnis der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22.9.2002 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 197, S. 23 898)

wegen der ohne zwingenden Grund erfolgten Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Rechte der Gleichheit und Freiheit der Wahl nach Art. 3 Grundgesetz (GG) bzw. § 1 Bundeswahlgesetz (BWG).



Begründung:


Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichheit der Wahl

In Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (und daraus abgeleitet in § 1 Bundeswahlgesetz) wird die Gleichheit der Wahl gefordert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist hiermit nicht nur der gleiche Zählwert, sondern auch der gleiche Erfolgswert aller Stimmen gemeint. Der Erfolgswert einer Stimme bemißt sich danach, ob diese Stimme bei der Ermittlung der Sitzverteilung des Parlaments das gleiche Gewicht wie jede andere Stimme erhält [vgl. BVerfGE 95, 408 (417 ff.), 'Grundmandatsklausel', vom 10.4.1997]. In einem reinen Mehrheitswahlsystem kann es eine solche Erfolgswertgleichheit der Stimmen zwangsläufig nicht geben. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des verfassunggebenden Parlamentarischen Rates jedoch, das deutsche Wahlrecht in erster Linie als Verhältniswahlrecht auszuprägen, ist der Gesetzgeber hierzulande im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen zu realisieren. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, "daß dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl bei der Verhältniswahl nicht schon dann genügt ist, wenn jede Stimme den gleichen Zählwert hat ... Wenn die Entscheidung für [das Verhältniswahlsystem] fällt, muß ... auch die Wahlgleichheit in ihrer spezifischen Ausprägung für die Verhältniswahl beachtet werden." [vgl. BVerfGE 1, 208 (245 f.), 'Sperrklausel', vom 5.4.1952]. Diese Position von 1952 hat das Bundesverfassungsgericht seitdem immer wieder bestätigt [vgl. z.B. BVerfGE 95, 335 (354), 'Überhangmandate II', vom 19.11.1996].

Durch die im Bundeswahlgesetz verankerte 5%-Sperrklausel wird das Recht auf Gleichheit der Wahl allerdings insofern beeinträchtigt, als diejenigen Wähler, die eine Partei gewählt haben, die mit ihrer Stimmenzahl unterhalb der Sperrklausel geblieben ist, keinen Einfluß auf die Sitzverteilung des Parlaments ausüben können. Der Erfolgswert der Stimmen der Wähler dieser kleinen Partei ist somit signifikant geringer als der Erfolgswert der Stimmen von Wählern einer größeren Partei, welche den Sprung über die 5%-Hürde geschafft hat.

Wir - die oben bezeichneten Beschwerdeführer - mußten nach der Wahl am 22. September feststellen, daß unsere Stimmen einen geringeren Erfolgswert aufwiesen als die Stimmen anderer Wähler. Folglich sind wir in unserem Recht auf Gleichheit der Wahl verletzt worden.



Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Freiheit der Wahl

Auch die Freiheit der Wahl darf laut Art. 38 Abs. 1 GG bzw. § 1 BWG nicht unnötig eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat z.B. in einem neueren Urteil bekräftigt, daß der Grundsatz der freien Wahl "eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt." [BVerfGE 95, 335 (350), 'Überhangmandate II', vom 19.11.1996; Hervorhebungen durch die Beschwerdeführer].

Wenn Wähler einer kleinen Partei befürchten müssen, daß ihre Stimmen aller Voraussicht nach "verloren" sein werden, weil diese bei der Berechnung der Aufteilung der Parlamentssitze nicht berücksichtigt werden, fühlen sie einen mehr oder weniger starken psychologischen Druck, entgegen ihrer eigentlichen Präferenz und sozusagen aus taktischen Gründen eine jener Parteien zu wählen, die den Sprung über die 5%-Hürde mit relativ großer Sicherheit schaffen werden. Und solch ein psychologischer Druck engt die Entschließungsfreiheit des betreffenden Wählers auch dann in schwerwiegender - und wie zu zeigen sein wird: vermeidbarer - Weise ein, wenn er diesem Druck letztendlich doch nicht erliegt und seine eigentliche Wahlentscheidung dennoch beibehält.

Auch wir - die oben bezeichneten Beschwerdeführer - sind bei der Wahl am 22. September in unserer Wahlfreiheit erheblich eingeschränkt worden.



Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgrundsätze bedürfen eines zwingenden verfassungsrechtlichen Grundes

Angesichts der drastischen Einschränkungen, die durch die Existenz der Sperrklausel für die Gleichheit der Wahl entstehen, ist wiederholt die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Sperrklausel gestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Verfassungskonformität bisher stets bejaht, doch andererseits auch festgestellt, daß "aus dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bei der Verhältniswahl folgt, daß dem Gesetzgeber für Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt. Differenzierungen sind nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Entscheidung im Jahre 1952 ... in der Formel eines 'zwingenden Grundes' zusammenfaßt." [BVerfGE 95, 408 (418), 'Grundmandatsklausel', vom 10.4.1997].

Das Bundesverfassungsgericht hat argumentiert, daß auch eine Regelung, die isoliert für sich betrachtet verfassungswidrig wäre, dennoch verfassungsgemäß sein kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein höherwertiges Verfassungsziel zu erreichen. Als höherwertiges Verfassungsziel in diesem Sinne wurde stets die "Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes ... und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung" [BVerfGE 95, 408 (418), 'Grundmandatsklausel', vom 10.4.1997] angesehen. Die gewünschte Stabilisierung des politischen Systems kann nach Ansicht des Gerichts nur dann erreicht werden, wenn der "Gefahr der Parteienzersplitterung" Einhalt geboten wird. Das Parlament soll vor einer parlamentarischen Repräsentanz von "Splitterparteien" geschützt werden, um funktionsfähig zu bleiben [vgl. z.B. BVerfGE 1, 208 (249), 'Sperrklausel', vom 5.4.1952 oder BVerfGE 6, 84 (92), 'Sperrklausel', vom 23.1.1957].

Abwägend hat das Verfassungsgericht argumentiert, daß die Realisierung des höherwertigen Verfassungszieles Vorrang genieße vor dem Recht auf Gleichheit und Freiheit der Wahl. Es hat jedoch die einschränkende Forderung aufgestellt, daß der (indirekte) Eingriff in das letztgenannte Recht nicht willkürlich erfolgen darf, sondern nur in dem Ausmaß, wie es für die Erreichung des höheren Verfassungszieles erforderlich ist [vgl. BVerfGE 6, 84 (92 ff.), 'Sperrklausel', vom 23.1.1957 sowie BVerfGE 51, 222 (233), '5%-Klausel', vom 22.5.1979].

Somit hat die 5%-Sperrklausel zwei verfassungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Auswirkungen: einerseits die für positiv gehaltene und beabsichtigte Wirkung, die Demokratie vor einer zu starken Parteienzersplitterung zu schützen und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen, und andererseits die negativ zu beurteilende, unmittelbare Wirkung einer Verletzung der Grundsätze von Gleichheit und Freiheit der Wahl. Die letztgenannte Beeinträchtigung hochrangiger Verfassungsgrundsätze aber ist nur in dem Maße zulässig, wie sie zur Erreichung des erstgenannten Zieles in Kauf genommen werden muß. Würde also ein Instrument existieren, mit dessen Hilfe die negativen Wirkungen (der Differenzierung im Erfolgswert der Stimmen und der Einschränkung der Entschließungsfreiheit der Wähler) reduziert werden könnten, ohne daß die verfassungsrechtlich gewünschte Zwecksetzung (einer systemstabilisierenden Schutzfunktion der Sperrklausel) beeinträchtigt werden würde, so wäre der Gesetzgeber auch verpflichtet, ein solches wahlrechtliches Instrument einzuführen. Wir werden im folgenden zeigen, daß ein solches Instrument tatsächlich existiert.



Wahlsystem mit Stimmweitergabe-Option

Im folgenden soll beispielhaft eine Änderung des Wahlsystems skizziert werden, welche geeignet wäre, den Verfassungsauftrag einer weitestmöglichen Gleichheit und Freiheit der Wahl in die Praxis umzusetzen. Die weiterführende Frage, ob auch noch andere Wahlsystem-Varianten existieren, mit denen derselbe Regelungszweck erzielt werden könnte, soll an dieser Stelle nicht weiter verfolgt werden.

In dem von uns vorgeschlagenen Wahlsystem können die Wähler mittels ihres Stimmzettels verfügen, daß ihre Zweitstimme einer bestimmten anderen Partei zugerechnet werden soll, falls die von ihnen bevorzugte Partei (Erstpräferenz) aufgrund der Sperrklausel von der Verteilung der Parlamentssitze ausgeschlossen bleibt. Dazu kennzeichnen die Wähler zunächst ihre Erstpräferenz, und zwar entweder (wie bislang üblich) durch Ankreuzen oder (dazu gleichwertig) durch die Eintragung einer '1' in das Feld der von ihnen gewählten Partei. Sodann können sie - beginnend mit '2' - weitere Parteien in jener Reihenfolge durchnumerieren, in der ihre Stimme auf eine andere dieser Parteien übertragen werden soll, falls keine der in der Reihenfolge zuvorgenannten Parteien mindestens 5 Prozent der Erstpräferenz-Stimmen erhalten haben sollte.

Bei der Ermittlung der Sitzverteilung wird dann so verfahren, daß die Stimmabgabe zugunsten der als Erstpräferenz gewählten Partei gewertet wird, sofern diese Partei die Sperrklausel überwunden hat (bezogen auf die Erstpräferenz-Stimmen). Andernfalls würde diese Stimme an diejenige Partei weitergereicht werden, die der Wähler mit einer '2' gekennzeichnet hat. Hat auch diese Partei nicht mindestens 5% aller Erstpräferenz-Stimmen erhalten und hat der Wähler auf seinem Stimmzettel weitere Parteien mit Ziffern gekennzeichnet, so würde die Weitergabe der Stimme in der Reihenfolge der vergebenen Präferenzen so lange fortgesetzt werden, bis die Stimme auf eine Partei entfällt, die das Quorum erreicht hat.

Die Gesamtstimmenzahl einer Partei ergibt sich aus der Summe aller zugunsten dieser Partei abgegebenen Erstpräferenz-Stimmen einerseits und aller aus dem beschriebenen Zuordnungsprozeß zugunsten dieser Partei resultierenden Übertragungsstimmen andererseits. Aufgrund der Gesamtstimmenzahlen wird schließlich - nach einem vorher definierten Verfahren - die jeweilige Anzahl der Sitze für die im neuen Parlament vertretenen Parteien ermittelt.

Jeder Wähler hat damit letzten Endes eine für die Sitzverteilung des Parlaments wirksame Stimme (und nur genau eine Stimme!) abgegeben und der Erfolgswert dieser Stimmen für die Sitzverteilung im Parlament ist genau gleich, solange wenigstens nur irgendeine der vom einzelnen Wähler markierten Parteien in das Parlament einzieht. Allein wenn auf dem Stimmzettel keine einzige Partei (auch nicht mit niedrigerer Präferenz) gekennzeichnet worden ist, welche das Sperrquorum erreicht hat, würde der Erfolgswert dieser Stimme verfallen. In diesem Fall entspricht der mangelnde Erfolgswert allerdings dem Wählerwillen, da der betreffende Wähler bewußt auf eine Weitergabe-Numerierung bzw. Fortsetzung seiner Numerierung verzichtet hat.

Das skizzierte Modell mit Stimmweitergabe-Option würde gegenüber der derzeit herrschenden Regelung nur eine kleine wahltechnische Modifikation bedeuten und wäre problemlos umsetzbar. Die Gestaltung des Stimmzettels bräuchte nicht verändert zu werden, und jeder Wähler könnte dort wie bisher seine Lieblingspartei mittels Ankreuzen wählen. Für die Wähler großer Parteien hätte die Wahlrechtsreform keine praktischen Auswirkungen; ihre Rechte werden schon vom bestehenden System in vollem Umfang gewahrt. Lediglich für jene Wähler, die mit einer kleinen Partei sympathisieren, würde die zusätzliche Option, eine Weitergabereihenfolge für ihre Stimme festzulegen, ggf. von Interesse sein. Die Möglichkeit, Parteien auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihrer Präferenzen durchzunumerieren, würde für diese Wähler eine Erweiterung ihrer Handlungsspielräume darstellen, die sie nutzen können, aber nicht nutzen müssen.

Die Stimmenauszählung würde bei einem System mit Stimmweitergabe-Elementen nur geringfügig länger dauern als bisher, weil jener (kleine) Teil der Stimmzettel, die mit Weitergabeverfügungen versehen sind, gesondert erfaßt (ausgezählt) werden müßten. Dank der Unterstützung durch moderne Datenverarbeitungssysteme ließe sich das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl aber dennoch annähernd so schnell feststellen wie beim derzeitigen Wahlsystem.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es in vielen Ländern der Erde - vor allem im angelsächsischen Sprachraum - bereits Wahlsysteme gibt, bei denen die Wähler verschiedene Kandidaten in absteigender Präferenz numerieren. Diese Wahlverfahren (z.B. als "Single Transferable Vote" oder "Alternative Vote" bekannt) werden generell als nicht komplizierter beurteilt als die zur Zeit in Deutschland verwendete Methode und führen nach den dortigen Erfahrungen insbesondere auch nicht zu einem höheren Anteil ungültiger Stimmen.



Verfassungsrechtliche Bewertung des Wahlsystems mit Stimmweitergabe-Option

Durch die Einführung einer Stimmweitergabe-Option würde die Entschließungsfreiheit des Wählers wiederhergestellt werden, da der Wähler nunmehr von dem psychologischen Druck befreit wäre, ein womöglich völliges Scheitern der von ihm präferierten Partei in sein Wahlverhalten mit einbeziehen zu müssen. Die Anhänger einer kleinen Partei würden endlich dem Dilemma entgehen können, entweder ihre tatsächlich präferierte Partei zu wählen und dabei eine "verlorene" Stimme zu riskieren oder aus taktischen Gründen entgegen ihrer eigentlichen Präferenz zu wählen, damit ihre Stimme bei der Mandatsberechnung wirksam wird.

Ferner könnte mit einem System der Stimmweitergabe die bisher eingeschränkte Erfolgswertgleichheit der Stimmen gewährleistet werden, weil alle Wähler die Möglichkeit erhielten, die Partei ihrer Erstpräferenz zu wählen und eine letzten Endes erfolgswirksame Stimme abzugeben.

Eine Stimmweitergabe-Verfügung des Wählers ist kein Votum unter Vorbehalt, weil die letztendliche Partei-Zuordnung der abgegebenen Stimmen nicht durch ein außerhalb des Wahlgangs gelegenes Ereignis herbeigeführt oder bestimmt wird. Nicht der Wähler, sondern der Gesetzgeber spricht sozusagen einen Vorbehalt aus, indem er die Berücksichtigung der Wähler-Erstpräferenz an eine Bedingung - nämlich das Überspringen der 5%-Hürde - knüpft. Die Stimmweitergabe-Verfügung begrenzt die verfassungswidrigen Auswirkungen des Vorbehalts im Wahlgesetz auf das zur Erhaltung des Schutzes gegen die Parteienzersplitterung unbedingt notwendige Maß, ohne dabei im geringsten den Grundsatz einer einheitlichen Wahl zu beeinträchtigen, denn selbst die theoretisch mögliche Aufteilung des Wahlvorganges auf mehrere Wahlgänge an unterschiedlichen Tagen (wie bei Stichwahlen ja üblich) würde diesem Grundsatz nicht entgegenstehen.

Mit dem Nachweis, daß die Institution der Sperrklausel bei dem hier vorgestellten Wahlsystem nicht zur Disposition stünde und ihre positiven Wirkungen durch die Reform völlig unangetastet blieben, entfällt der bisher stets ins Feld geführte verfassungsrechtliche "zwingende Grund" für eine Einschränkung des Rechts auf gleiche und freie Wahl. Kleine Parteien, die nicht das erforderliche Quorum an Stimmen auf sich vereinigen können, würden bei der vorgeschlagenen Regelung nach wie vor von einer parlamentarischen Repräsentanz ausgeschlossen, und trotzdem würde die Neuregelung es jedem einzelnen Wähler ermöglichen, mit seiner Stimme gleichwertig über die Zusammensetzung des Parlaments mitzuentscheiden. Damit wäre man der von der Verfassung geforderten Gleichheit und Freiheit der Wahl deutlich näher gekommen, ohne Abstriche an der Sperrklausel und der ihr zugeschriebenen Schutzfunktion hinnehmen zu müssen. Daß der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, ein Wahlsystem einzuführen, bei dem der Eingriff in die genannten Rechte auf das unvermeidbar erforderliche Maß beschränkt bleibt, ist folglich verfassungswidrig.

Eine Parteienzersplitterung wäre mit der vorgeschlagenen Modifikation des Wahlsystems nicht zu befürchten. Parteien, die nach bisherigem Recht zwar noch scheitern, nach zukünftigem Recht aber von mindestens fünf Prozent aller Wähler in Erstpräferenz gewählt werden, können nicht mehr als Splitterparteien bezeichnet werden. Falls dennoch Sorge bestehen sollte, daß die Konzentrationswirkung der Sperrklausel durch die Einführung einer Stimmweitergabe-Option zu sehr geschwächt werden würde (aufgrund der Reduzierung der 5%-Klausel auf ihren eigentlichen Kern und der Abschaffung ihrer de-facto-Einschüchterungswirkung auf potentielle Wähler kleiner Parteien), könnte die Sperrklausel derart erhöht werden, daß die als gewünscht angesehene Machtbalance zwischen kleinen und großen Parteien wieder hergestellt würde.

Letztlich muß aber auch hierbei beachtet werden, daß einer Erstarkung unbequemer Parteien nicht durch die Ausgestaltung des Wahlsystems begegnet werden darf. Dies gilt auch für radikale Parteien, da "sich Krankheiten des Volkskörpers nicht mit wahltechnischen Mitteln bekämpfen [lassen]" [BVerfGE 1, 208, (247), 'Sperrklausel', vom 5.4.1952]. Hier ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Zielen dieser Parteien das gebotene Instrument in der Politik. Die Entscheidung über die Stichhaltigkeit politischer Argumente steht nur dem Souverän, dem Wähler zu. Handelt es sich um verfassungsfeindliche Parteien, können diese durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden; eine vorherige Disziplinierung durch das Wahlrecht ist nicht im Sinne des Grundgesetzes.



Fazit

Wir haben anhand des oben dargestellten Beispiels eines Wahlsystems mit Stimmweitergabe-Option nachgewiesen, daß Wahlsysteme existieren, die geeignet wären, den Verfassungsauftrag der Gleichheit und Freiheit von Wahlen erheblich besser zu verwirklichen als das bisher angewendete Wahlgesetz, welches auch der Durchführung der Bundestagswahl am 22. September 2002 zugrunde lag. Ein zwingender Grund, der die Beibehaltung des bisherigen Wahlsystems mit der daraus resultierenden andauernden Verletzung grundgesetzlich garantierter Rechte legitimieren könnte, hat am 22. September nicht vorgelegen und wird auch in Zukunft nicht vorliegen.


Wir erheben deshalb Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag vom 22. September 2002 und beantragen, die Ungültigkeit dieser Wahl wegen einer ungerechtfertigt starken Verletzung der Grundsätze der Gleichheit bzw. Freiheit der Wahl nach Art. 3 GG bzw. § 1 BWG festzustellen. Hilfsweise beantragen wir, die Verfassungswidrigkeit des bei dieser Wahl eingesetzten Wahlgesetzes festzustellen und eine umgehende Beseitigung der aufgezeigten Mängel einzuleiten.



Braunschweig, den 19. November 2002

Unterschriften der Beschwerdeführer



zurück zur Homepage von Wahlreform.de